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Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Eheleute M und F ließen im Jahr 2006 durch den Handwerksbetrieb A Maler- und Tapezierarbeiten im Treppenhaus und im Flur der 1. Etage des von ihnen bewohnten Hauses ausführen. Die Arbeitskosten hierfür betrugen 3.000 EUR. Besondere handwerkliche Fertigkeiten und Kenntnisse waren zur Ausführung dieser Arbeiten nicht erforderlich. Unabhängig von diesen Arbeiten ließen M und F 2006 auch den Eingangsbereich ihres Hauses durch den Handwerksbetrieb B neu gestalten. Die Arbeitskosten für diese Arbeiten, die handwerkliche Fähigkeiten und Kenntnisse erforderten, wurden mit 2.320 EUR in Rechnung gestellt. Bei ihrer Einkommensteuer 2006 machten die Eheleute ihre Aufwendungen für die Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen und die Kosten für die Umbaumaßnahmen als Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt beurteilte dagegen sowohl die Malerarbeiten als auch die Umbaumaßnahmen als Handwerkerleistungen und gewährte M und F demgemäß nur den für Handwerkerleistungen gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 EUR. Einspruch und Klage der Eheleute blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Der BFH hat entscheiden, dass für Maler- und Tapezierarbeiten, die von einem Handwerksbetrieb ausgeführt wurden, keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gewährt werden kann. Die strenge Unterscheidung zwischen den beiden begünstigten Leistungsarten der haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. der Handwerkerleistungen ergibt sich aus der historischen Entwicklung der Begünstigungsvorschrift. Während bei Einführung des § 35a EStG die dort geregelte Steuerermäßigung nur für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gelten sollte, wurde der Kreis der begünstigten Maßnahmen erst in der Folge vom Gesetzgeber erweitert: Ab dem Jahr 2006 ist auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, wie z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Die Anwendungsbereiche der Vergünstigungen sind durch den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung klar voneinander abgegrenzt. Da vorliegend sowohl die Malerarbeiten in Treppenhaus und Flur als auch die Umbaumaßnahmen im Eingangsbereich von Handwerkern ausgeführt wurden, konnten die Steuerpflichtigen lediglich den Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG von 600 EUR in Anspruch nehmen.

BFH-Urteil vom 6.5.2010, Az. VI R 4/09




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