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Abfärbewirkung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Eine aus den Eltern V und M und ihren beiden Kindern S und T bestehende, im Wesentlichen Immobilienvermögen verwaltende GbR vermietete eigens hierfür hergerichtete Räumlichkeiten in einer ihrer vermieteten Immobilien zum Betrieb einer Spielhalle an eine GmbH, deren alleinige Gesellschafter der Vater und eines der Kinder waren. Das Finanzamt nahm nach einer Betriebsprüfung im Hinblick auf eine personelle und sachliche Verflechtung insoweit eine Betriebsaufspaltung an, die teilweise zu gewerblichen Einkünften und im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt zur Annahme eines Gewerbebetriebs für die gesamte unternommene Tätigkeit der GbR führte. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren der vermögensverwaltenden GbR gegen diese Entscheidung bestätigte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts.
Bei Vorliegen eines äußerst geringen Anteils der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt trotz der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Infizierung der übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit. Bei einem originär gewerblichen Umsatzanteil am Gesamtumsatz von mehr als 5 % liegt ein äußerst geringer Anteil indes nicht mehr vor. Die Kieler Finanzrichter haben entschieden, dass lediglich bei einem äußerst geringen Anteil von gewerblichen Umsätzen an den Gesamtumsätzen einer Personengesellschaft nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG entfällt. In Konkretisierung dieser Rechtsprechung ist bei einem Anteil des gewerblichen Umsatzes am Gesamtumsatz von über 5 % kein äußerst geringer Anteil mehr anzunehmen. Dies führt vorliegend dazu, dass angesichts eines gewerblichen Anteils der Mieteinnahmen von 6,31 % an den Gesamteinnahmen auch die anderen (Miet-)Einkünfte der vermögensverwaltenden Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind. Der zum Teil in der Literatur vertretenen Ansicht, dass der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG eine absolute Geringfügigkeitsgrenze bilde, unterhalb derer gewerbliche Einkünfte nicht die Infizierungswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen könnten, wird im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und unter Berücksichtung des mit der Freibetragsregelung im GewStG verfolgten gesetzgeberischen Zwecks nicht gefolgt.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25.8.2011, Az. 5 K 38/08