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Kosten eines Erststudiums
Student S erzielte im Jahr 2007 lediglich geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ca. 1.600 EUR. Für einen Studienaufenthalt im Ausland hatte er verschiedene Kosten getragen, die er in seiner Einkommensteuererklärung 2007 als – vorweggenommene – Werbungskosten in Höhe von ca. 18.600 EUR geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte diese Studienkosten im Einkommensteuerbescheid für 2007 hingegen lediglich als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR; außerdem lehnte es ab, einen Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen des S für 2008 festzustellen. Nach einem für S erfolglosen Einspruchsverfahren bestätigte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts.
Die Münsteraner Finanzrichter haben entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind; etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4.000 EUR beschränkt. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen sog. Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung nur wenig Geld verdienen, die angefallenen Studienkosten auch nicht später, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen. Durch § 12 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des am 14.12.2011 in Kraft getretenen BeitrRLUmsG ergibt sich mit Wirkung zum 1.1.2004 ausdrücklich, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Werbungskosten darstellen, wenn die Berufsausbildung oder das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Ein Verfassungsverstoß besteht in dieser gesetzlichen Neuregelung trotz der darin vorgesehenen Rückwirkung zum 1.1.2004 nicht, diese sog. echte Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen hatte. Auch hat der Student kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen als – vorweggenommene – Werbungskosten bilden können. Schutzwürdiges Vertrauen in eine Rechtslage aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht allenfalls dann, wenn es sich um eine gefestigte, langjährige Rechtsprechung handelt. Als eine solche gefestigte, langjährige Rechtsprechung ist die Rechtsprechung des BFH anzusehen, in der er die Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben angesehen hatte, nicht hingegen die spätere Fortentwicklung bzw. Änderung dieser Rechtsprechung zugunsten der Einordnung als Werbungskosten. Die Neuregelung verstößt schließlich auch nicht gegen das objektive oder subjektive Nettoprinzip: Die Kosten für die Erstausbildung sind gemischt und nicht zwangsläufig allein beruflich veranlasst. Ein unmittelbarer Anknüpfungspunkt des Erststudiums an eine spätere berufliche Tätigkeit fehlt regelmäßig. Der Gesetzgeber hat daher mit der Zuweisung dieser Aufwendungen zum Bereich der Sonderausgaben eine in seinem Gestaltungsspielraum liegende Wertung vorgenommen.
FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, Az. 5 K 3975/09 F